Antworten der Landesregierung auf Anfragen der Abgeordneten oftmals unzureichend – Klage vor dem Landesverfassungsgericht

Henriette Quade
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Zum Urteil des Landesverfassungsgerichts nach der Klage der Abgeordneten Henriette Quade zum Fragerecht der Landtagsabgeordneten an die Landesregierung betont die Klägerin Henriette Quade:

»Das heutige Urteil des Landesverfassungsgerichts nehmen wir mit Respekt zur Kenntnis. Auch wenn das Gericht meiner Klage nicht stattgegeben hat, konnten relevante Fragen zum Organstreitverfahren nun durch das Landesverfassungsgericht entschieden werden. Schon im Vorfeld des Prozesses musste die Landesregierung ihre Position korrigieren. Dass die Landesregierung nicht von Anfang in dem Maße Auskunft gegeben hat, wie sie es hätte tun müssen, war nicht hinzunehmen: Wir haben in Bezug auf die aus unserer Sicht ungenügend beantworteten parlamentarischen Anfragen an die Landesregierung einen langen Beschwerdeweg genommen. In der Anfrage, die heute Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war, ging es um die Ermittlungen gegen den ehemaligen LKA-Chef in Sachsen-Anhalt. Diese Kleine Anfrage wurde im Oktober 2021 zu weiten Teilen geheim beantwortet. Erst nach meiner Beanstandung dieser Beantwortung, auch auf Grundlage eines Gutachtens des unabhängigen Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes des Landtags, lieferte die Landesregierung dann die Antworten von 6 der 9 Antworten öffentlich und sah hier bereits selbst ein, dass die vorhergehende Antwortpraxis nicht rechtskonform war. Das Fragerecht der Abgeordneten ergibt sich unmittelbar aus der Landesverfassung, ihm steht die Verpflichtung der Landesregierung gegenüber, Kleine Anfragen umfassend zu beantworten. Dass es erst einen aufwändigen Beschwerdeweg braucht, um die durch die Verfassung garantierten Rechte der Abgeordneten zu wahren, zeigt das Problem.

Auch wenn das Landesverfassungsgericht der Klage zu 2 Teilfragen der Kleinen Anfrage nicht gefolgt ist, hat das heutige Urteil Rechtssicherheit geschaffen: Die Frage nach der Frist für Abgeordnete bei unzureichenden Beantwortungen von Anfragen an die Landesregierung ist nun höchstrichterlich entschieden. Die aktuelle Praxis der Landesregierung, die Anfragen der Abgeordneten oftmals ungenügend zu beantworten, ist weiterhin zu kritisieren und wird auch künftig Beschwerden und ggf. rechtliche Auseinandersetzungen hervorrufen. Oftmals sind die Antworten sehr knappgehalten und die Landesregierung versucht nicht einmal, Fragen zu beantworten. Die Inanspruchnahme des Fragerechts der Abgeordneten ist keine Selbstbeschäftigung, sondern erfolgt in Vertretung für die Menschen in unserem Land. Daher ist der Grundsatz der öffentlichen Beantwortung auch so wichtig und die Ausnahme der nicht öffentlichen Beantwortung in Zukunft mit größerer Sorgfalt zu begründen.

Statt Regierungshandeln und Statistiken dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen, etwa durch mehr Open Data auf den Internetseiten der Ministerien und Landesbehörden, mauert die Landesregierung zunehmend. Das hat mit guter und transparenter Informationspolitik wenig zu tun und ist nicht geeignet, Politik nachvollziehbarer zu machen.

Insofern zeigt der Blick auf den Beschwerdevorgang um die Kleine Anfrage, die heute Gegenstand der Verhandlung war, auch, dass die Landesregierung mit der ersten unzureichenden Antwort meine Rechte als Abgeordnete verletzt hat. Die Landesregierung ist in der Pflicht, dem Auskunftsrecht der Abgeordneten von vornherein nachzukommen. Das würde auch langwierige Beschwerdevorgänge, Mehrarbeit für die Verwaltungen und die Beschäftigung von Gerichten sparen.«